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und News

Leider muss ich heute den folgenden Beitrag mit einem traurigen Nachricht beginnen. In Weiden starb im Februar eine Person nach einer Überdosis MDMA, dem Wirkstoff der flüssigen Droge Ecstasy. Mit ihr zusammen wurden weitere sieben Personen durch den Konsum dieses Wirkstoffs verletzt. Die betroffenen Personen nahmen diese Überdosis aber nicht bewusst ein und auch nicht in privaten Umfeld. Das macht dieses Nachricht so brisant.

Die betroffenen Personen vergifteten sich in Weiden bei einem Restaurantbesuch, bei welchen den Personen das gefälschte Produkt unabsichtlich verkauft wurde. Leider ist dies nicht der erste Fall. Aus den Niederlanden wurde kurz zuvor ein ähnlicher Fall berichtet. Dabei handelte es sich in den Niederlanden zwar um die gleiche Champagnermarke, nicht aber um die gleiche Sorte.

Im Moment gehen Hersteller und die ermittelnden Behörden in beiden Fällen davon aus, dass es sich um eine absichtliche Manipulation durch Dritte handelt. Um den flüssigen Wirkstoff MDMA schmuggeln oder unbemerkt vermarkten zu können, wurde wahrscheinlich der Champagner durch den flüssigen Wirkstoff MDMA ausgetauscht. Die Flaschen der beiden Vorfälle wurden nach Angabe des Herstellers von Privatpersonen über das Internet bestellt worden. ... Derzeit gibt es aus Gründen der Ermittlungen natürlich noch keine Information darüber, wie die Flaschen von Privatpersonen wieder in die Gastronomie gelangen konnten.

Dieses Beispiel zeigt aber, wie wichtig der Gedanke um die Transparenz der  Lieferkette ist. In der Verordnung zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (VO 0178/2002) beschreibt der Artikel 18 die Rückverfolgbarkeit innerhalb der Lebensmittelkette."Die Lebensmittelunternehmer müssen in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel, Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, erhalten haben." Dieser Punkt wäre also auch für einen Gastronom erfüllt, welcher eine Champagnerflaschen von einer Privatperson ersteht. Das Problem besteht jedoch darin, dass eine Privatperson der Verordnung nur bedingt unterliegt, da als Lebensmittelunternehmer Personen verstanden werden, " ... die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden." Die Bedingung für die Rückverfolgbarkeit über die Lieferkette endet also auch dann, wenn eine Privatperson ein Lebensmittel erwirbt und dieses als Privatperson weitergibt.

Denkt man diesen Gedanken weiter, bedeutet dies für den Gastronom, dass die Vorlieferanten keine Privatpersonen sondern Lebensmittelunternehmer sind. Im Prinzip ist dies leicht zu überprüfen. Jeder Lebensmittelunternehmer muss die Tätigkeit seines Lebensmittelunternehmens gegenüber der Behörde melden. Der erste Schritt für eine einfache Absicherung wäre also, dass man vor der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen bei natürlichen Personen sich die Anmeldung vorlegen lässt. Bei juristischen Personen, also Unternehmen reicht sicherlich die Information, wann die Anmeldung erfolgt ist. Mehr Sicherheit bezüglich der dem Thema Lebensmittelbetrug lässt sich auch dadurch erreichen, dass Lebensmittel, die ein hohes Potential für Lebensmittelbetrug (Food Fraud) haben, bei Unternehmen bezogen werden, die sich diesbezüglich einer zusätzlichen, privaten Kontrolle unterwerfen. In Deutschland kommt hierfür oft der IFS-Wholesale oder die IFS Cash und Carry zum Einsatz. Auch das sind natürlich Stichproben. da sie aber auf der - WICHTIG - funktionierenden staatlichen Kontrolle aufbauen, bieten Sie einen zusätzlichen Schutz.

Auch als Gast kann man zum Thema Prävention gegen Lebensmittelbetrug beitragen. Gerade bei Lebensmitteln, die ein hohes Risiko für Lebensmittelbetrug haben, kann der Gastronom den Gast in die Transparenz der Lebensmittelkette einbinden, in dem ein Teil der Bewirtung in die Nähe des Gasts verlagert wird. Dabei sollte natürlich immer der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen. Zum Beispiel schreibt die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vor, dass Mineralwasser nur "...gewerbsmäßig .. in ... bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden.." darf. Diese müssen "... mit einem Verschluss versehen sein, der geeignet ist, Verfälschungen oder Verunreinigungen zu vermeiden." Daraus erklärt es sich auch, dass in vielen Restaurants, in denen auf der Speisekarte Mineralwasser oder Mineralwasser mit einer bestimmten Marke angeboten wird, die Flasche an den Tisch gebracht wird. Eigentlich sollte die Flasche auch durch die Bedienung am Tisch geöffnet und ein kleiner Schluck ins Glas des Gasts gegossen werden. Dieser Vorgang dient nicht etwa dazu, dem Gast einen maximalen Service zu bieten. es handelt sich um die letzte Qualitätskontrolle vor dem rechtlichen Inverkehrbringen. Denn die Bedienung ist auf Grund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung oft besser in der Lage, abweichende Qualitätsmerkmale zu erkennen als der Gast. Da der oben genannte Champagner deutliche optische Veränderungen aufwies und keine Kohlensäure enthielt, wäre auch dies ein zusätzlicher Schritt in den Päventionsprogrammen der Lebensmittelsicherheit.

Und für alle Zwischenhändler, die diesen Artikel lesen und nun meinen, wir würden für bestimmte Standards und Unternehmen Werbung machen. Mitnichten. Die Implementierung dieses Standards oder beispielsweise des Global Markets Food, der für die Schrittweise Implementierung eines IFS-Standards gedacht ist und in einem selbständig vorgegebenen Rahmen auch eine Implementierung ohne teure externe Beratung möglich macht, ist definitiv kein Hexenwerk. ... Und, da Ihr ja nun schon unseren Blog lest, hier noch einmal

Werbung in eigener Sache

Wir stehen euch ja auch unentgeltlich mit Rat und Tat bei dem Gedankenspiel, euch mit dem IFS zu beschäftigen, bei Fragen während der Implementierung oder bei der Vermittlung einer, auf euch angepassten externen Beratung zur Verfügung.

Bezug dieser Nachricht ist die Lebensmittelwarnung zu Champagner und ein Artikel aus der Zeitung: "Berliner Morgenpost" vom 07. März 2022.
Bildquelle: NVWA 24.02.2022

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